Nach einer weiteren Nachfrage, welche ergab, dass der Straf- und Zivilkläger ihm ins Lenkrad habe greifen müssen, hat er sich dann hingegen zufriedengegeben, obwohl er wusste, dass es sich nicht so zugetragen haben konnte. Die Geschichte des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer lebensfremd. Es mag zwar zutreffen, dass sich das mehrmalige Nachfragen aus dem Gespräch heraus ergeben haben könnte. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte auf letztere Aussage, welche auf eine diametral andere Unfallursache hingedeutet hätte als von ihm angenommen, nicht erneut nachgehakt hätte, zumal diese Version seiner Ansicht gar nicht stimmen konnte.