Es leuchtet deshalb von vornherein nicht ein, weshalb er im Nachgang an das Unfallgeschehen wahrheitswidrig sagen sollte, er hätte dem Fahrer ins Lenkrad greifen müssen. Der Beschuldigte hat ferner konstant angegeben, dass er sich vor dem Spitalbesuch das Spurenbild angeschaut habe und für ihn klar gewesen sei, dass die angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht der Wahrheit entsprechen konnten (pag. 114 Z. 138, pag. 124 Z. 85 ff.). Für ihn sei die plausible Erklärung für den Unfall die Geschwindigkeit gewesen (pag. 417 Z. 43). Die Situation müsste sich also, würde dem Beschuldigten gefolgt werden, folgendermassen dargestellt haben: