Dem Straf- und Zivilkläger, welcher gemäss eigenen und konstanten Aussagen nur kurze Zeit vor dem Unfall den Führerausweis erlangt hatte (pag. 413 Z. 6 f.), musste bewusst sein, dass ein Griff ins Lenkrad bei dieser Geschwindigkeit und in einer Kurve auf nasser Strasse tödlich hätte enden können. Entsprechend hat er auch ausgeführt, dies zu tun wäre ihm nie in den Sinn gekommen (pag. 413 Z. 10). Es leuchtet deshalb von vornherein nicht ein, weshalb er im Nachgang an das Unfallgeschehen wahrheitswidrig sagen sollte, er hätte dem Fahrer ins Lenkrad greifen müssen.