415 Z. 26), blieb er mit der Formulierung der zweiten angeblichen Äusserung (ins Lenkrad «greifen müssen») durchwegs konstant. Der Straf- und Zivilkläger habe dies so auf seine Frage, ob das Schlagen des Unfallfahrers nichts genützt habe, erwidert. Die Formulierung scheint damit zwar im Kontext zur Frage logisch, nicht jedoch in ihrem allgemeinen Gehalt. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger eine solche persönliche Pflicht zum physischen Eingreifen behaupten sollte. Dem Straf- und Zivilkläger, welcher gemäss eigenen und konstanten Aussagen nur kurze Zeit vor dem Unfall den Führerausweis erlangt hatte (pag.