124 Z. 76). Als er nochmals nachgefragt habe, habe der Straf- und Zivilkläger gesagt, er sei so weit gegangen bzw. es sei so weit gekommen, dass er dem Unfallfahrer ins Lenkrad habe «greifen müssen» (bspw. pag. 114 Z. 52 ff. sowie Z. 63, pag. 124 Z. 75 ff.). Konnte der Beschuldigte den Wortlaut bei der ersten angeblichen Äusserung nicht konstant wiedergeben (Chlapf/Schlag/Faust/Box an die Schulter, vgl. pag. 114 Z. 53 f., pag. 124 Z. 76, pag. 415 Z. 26), blieb er mit der Formulierung der zweiten angeblichen Äusserung (ins Lenkrad «greifen müssen») durchwegs konstant.