(pag. 71 Z. 19 f.) und M.________ (pag. 103 Z. 111 ff.), welche das vom Straf- und Zivilkläger kurz vor dem Unfall ausgehende mündliche Auffordern zum Bremsen bestätigt haben. Weitere sachdienliche Angaben konnte er keine machen, was angesichts dessen, dass er das angeblich Vorgefallene bestreitet, nicht erstaunlich ist. 10.4 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten gibt es vorab Folgendes zu bemerken: Dieser wurde zum vorliegend relevanten Sachverhalt nicht bloss im hiesigen, sondern auch im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer (zunächst auf dessen Bitte hin) mehrmals befragt.