410 Z. 36, 411 Z. 14 ff.). Er habe dem Beschuldigten den Unfallhergang geschildert, habe ihm erzählt, dass sie 220 km/h gefahren und in der Kurve ab der Bahn gekommen seien, sich das Auto überschlagen und gebrannt habe sowie, dass er M.________ und H.________ aus dem Auto gezogen habe (pag. 410 Z. 19 ff.). Weiter habe er dem Beschuldigten erzählt, dass er vor dem Unfall den Unfallfahrer angeschrien habe, er solle bremsen, und dass er sich mit Händen und Beinen in den Sitz hineingedrückt habe (pag. 266 Z. 15 f., pag. 410 Z. 26 ff., pag. 413 Z. 15 f.). Dies deckt sich im Übrigen mit den Schilderungen von I.________ (pag.