ob die Aussagen gemacht wurden oder nicht. Für die Beweiswürdigung relevant sind demnach einzig die Aussagen, welche direkt auf den vorgeworfenen Sachverhalt Bezug nehmen. 10.3 Der Straf- und Zivilkläger gab über das gesamte Verfahren hinweg konstant an, er habe mit dem Beschuldigten über den Unfall gesprochen, die fraglichen Aussagen aber nie getätigt. Es sei nie Thema gewesen, dass er dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen oder ihn sogar geschlagen habe. Er wisse nicht, woher das komme (pag. 410 Z. 36, 411 Z. 14 ff.).