Eine Aussagewürdigung zum Rahmengeschehen, wie zum genauen Ablauf oder zur Dauer des Spitalbesuchs oder zum Zeitpunkt, in welchem der Straf- und Zivilkläger von der Weiterverbreitung seiner angeblichen Aussagen Kenntnis erhalten hat, ist nach Ansicht der Kammer wenig zielführend, können doch dadurch weder Rückschlüsse auf die zentrale Frage noch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien gezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern die beiden Parteien über das Rahmengeschehen lügen sollten, hat dies letztlich doch gar keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage,