Der Straf- und Zivilkläger hat dies weitgehend und konstant bestritten, der Beschuldigte hingegen weitgehend und konstant behauptet. Eine Aussagewürdigung zum Rahmengeschehen, wie zum genauen Ablauf oder zur Dauer des Spitalbesuchs oder zum Zeitpunkt, in welchem der Straf- und Zivilkläger von der Weiterverbreitung seiner angeblichen Aussagen Kenntnis erhalten hat, ist nach Ansicht der Kammer wenig zielführend, können doch dadurch weder Rückschlüsse auf die zentrale Frage noch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien gezogen werden.