10.2 Bei der Würdigung der Aussagen der Parteien ist zu beachten, dass – wie bereits ausgeführt – vorliegend einzig relevant ist, ob die fraglichen Aussagen während des Spitalbesuchs gemacht worden sind oder nicht. Der Straf- und Zivilkläger hat dies weitgehend und konstant bestritten, der Beschuldigte hingegen weitgehend und konstant behauptet.