8 vor dem Besuch des Beschuldigten gegenüber den Polizisten getätigt, noch während des Besuchs in Anwesenheit anderer Personen wiederholt. Dafür, dass der Straf- und Zivilkläger somit zunächst gegenüber dem Beschuldigten die fraglichen Aussagen gemacht haben könnte, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisiert hatte, dass er sich als Mitverursacher des Unfalls belasten würde, wie es die Vorinstanz für möglich hält, bestehen keine Hinweise. 10.2