410 Z. 4), zudem ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus den Akten, dass er dies auch bereits am Unfallort getan hatte. Der Straf- und Zivilkläger hat damit zumindest mit der Polizei bereits über den Unfall gesprochen, ohne dass er ein physisches Eingreifen seinerseits erwähnt hätte. Der Beschuldigte hat sodann selber angegeben, dass im Spital weitere Personen dazugekommen seien und Fragen gestellt hätten (pag. 115 Z. 101 f.). Dass ein physisches Eingreifen des Strafund Zivilklägers nochmals zur Sprache gekommen wäre, wird hingegen nicht geltend gemacht. Der Straf- und Zivilkläger hat damit die fraglichen Aussagen weder