Gemäss den Aussagen des Beschuldigten müsste dies denn auch gleich beim ersten und zweiten Nachfragen gewesen sein (pag. 114 Z. 52 ff.), weshalb nicht von einem verhörähnlichen Szenario gesprochen werden kann, bei welchem sich der Straf- und Zivilkläger so bedrängt gefühlt haben könnte, dass er ein unfallrelevantes Eingreifen seinerseits zugegeben haben könnte. Wie der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben hat, hat er bereits vor dem Besuch des Beschuldigten im Spital mit Polizisten über den Unfall gesprochen (pag. 410 Z. 4), zudem ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus den Akten, dass er dies auch bereits am Unfallort getan hatte.