Es sind ferner keine Hinweise aktenkundig, die darauf schliessen würden, dass der Straf- und Zivilkläger jemals gegenüber einer anderen Person solche Aussagen gemacht hätte. Hat sich damit die Situation so zugetragen, wie es der Beschuldigte behauptet, so hat der Straf- und Zivilkläger die nachweislich falsche Aussage ein einziges Mal gegenüber einem Bekannten aus dem Umfeld des Unfallfahrers getätigt, und dies darüber hinaus in der kurzen Zeitspanne, in der gerade niemand anderes im Zimmer anwesend war. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten müsste dies denn auch gleich beim ersten und zweiten Nachfragen gewesen sein (pag.