412 Z. 14 f.). Der Schockzustand des Straf- und Zivilklägers kann damit nach Ansicht der Kammer nicht als Indiz bzw. als möglicher Grund für das Tätigen der Aussagen hinzugezogen werden. Ein solcher Schockzustand ergibt sich nicht aus den Akten. Es sind ferner keine Hinweise aktenkundig, die darauf schliessen würden, dass der Straf- und Zivilkläger jemals gegenüber einer anderen Person solche Aussagen gemacht hätte.