59 Z. 140). Der Straf- und Zivilkläger soll damit, noch bevor er überhaupt ins Spital gebracht worden ist, gegenüber der Polizei Auskunft über das Trinkverhalten des Unfallfahrers an besagtem Abend, über dessen Fahrweise sowie über dessen automobilistischen Leumund gegeben haben. Der Straf- und Zivilkläger selber hat konstant bestritten, sich in einem Schockzustand befunden zu haben. Es sei zwar eine lange Nacht und er sei müde gewesen, er sei aber während dem Besuch des Beschuldigten bei vollen Sinnen gewesen und habe alles mitgekriegt, was er sage und was er mache, er habe sich nicht in einem Schockzustand befunden (pag. 63 Z. 78 ff., pag. 412 Z. 14 f.).