_____ polizeilich einvernommen wurde (pag. 55 ff.). Der Straf- und Zivilkläger wurde damit bereits am darauffolgenden Tag von den Polizisten für einvernahmefähig erklärt. Seine damaligen Aussagen sind äusserst detailreich und wirken überlegt und objektiv. Die Polizisten nehmen bei ihren Fragen mehrmals Bezug auf Aussagen des Straf- und Zivilklägers, welche dieser noch auf der Unfallstelle gemacht haben soll (pag. 58 Z. 99 und Z. 121 sowie pag. 59 Z. 140).