7 nachweislich falsche Angaben getätigt haben könnte, und andererseits aber dem Straf- und Zivilkläger einen einwandfreien geistigen Zustand attestieren wollen, um zu belegen, dass dieser auch tatsächlich dazu in der Lage war, mit ihm über den Unfall zu sprechen und eine solch detaillierte Handlung zu nennen. Indessen ist aktenkundig, dass der Straf- und Zivilkläger bereits am Montagmorgen, also am Tag nach dem Unfall respektive nach dem Spitalbesuch des Beschuldigten, aus dem Spital entlassen und gleichentags um 11:17 Uhr bereits im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer H._____