418 und 18 f. und Z. 22). Es scheint, als würde der Beschuldigte den geistigen Zustand des Straf- und Zivilklägers so einsetzen, wie es gerade opportun ist, also einerseits im Schockzustand des Strafund Zivilklägers eine Erklärung dafür suchen, weshalb dieser einzig ihm gegenüber