125 Z. 90), wobei er sich dessen wiederum kurze Zeit später auf Frage nach dem Zustand des Straf- und Zivilklägers sicher zu sein schien (pag. 125 Z. 125 f.): Man habe mit ihm sprechen können, er sei aber nicht zu 100% da gewesen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich auf Frage, dass der Straf- und Zivilkläger alles habe sagen können, was er zu sagen gehabt habe und dieser seiner Meinung nach geistig präsent gewesen sei, er sei aber kein Psychologe (pag. 418 und 18 f. und Z. 22).