Einzig der Beschuldigte gab an, der Straf- und Zivilkläger habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Äusserung in einem Schockzustand befunden (pag. 114 Z. 56 f. und Z. 87 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er dann zunächst zu Protokoll, der Straf- und Zivilkläger habe sich in gutem Zustand befunden (pag. 124 Z. 57 f.). Nur kurze Zeit später gab er an, vielleicht sei der Straf- und Zivilkläger unter Schock gestanden, als er die Aussage getätigt habe (pag. 125 Z. 90), wobei er sich dessen wiederum kurze Zeit später auf Frage nach dem Zustand des Straf- und Zivilklägers sicher zu sein schien (pag.