Dies umso mehr, als es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen nahen Freund oder einen Familienangehörigen handelte, sondern um einen Bekannten aus der Bar des Unfallfahrers. Dass er die Aussage getätigt haben könnte – wie die Vorinstanz erwägt – weil er möglicherweise unter Schock gestanden sei und sich durch das mehrmalige Nachfragen des Beschuldigten bedrängt und deshalb unwohl gefühlt habe, ist nach Ansicht der Kammer reine Spekulation und findet keine Stütze in den Akten. Einzig der Beschuldigte gab an, der Straf- und Zivilkläger habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Äusserung in einem Schockzustand befunden (pag.