Hat der Straf- und Zivilkläger die fraglichen Aussagen tatsächlich gegenüber dem Beschuldigten getätigt, so hat er sich selber nachweislich falsch als (Mit-)Verursacher des Unfalls belastet. Es ist bereits ganz grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb dies der Straf- und Zivilkläger nur Stunden nach dem schweren Unfall, dessen Folgen für die Mitinsassen ihm als Beifahrer und Erste-Hilfe-Leistenden bewusst gewesen sind, tun sollte. Dies umso mehr, als es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen nahen Freund oder einen Familienangehörigen handelte, sondern um einen Bekannten aus der Bar des Unfallfahrers.