109 Z. 70 ff.). Selbst der Beschuldigte hat stets angegeben, es könne sich aufgrund des von ihm gesehenen Spurenbildes am Unfallort gar nicht so zugetragen haben (etwa pag. 115 Z. 129 ff. und Z. 138). Die Ausgangslage gestaltet sich damit wie folgt: Hat der Straf- und Zivilkläger die fraglichen Aussagen tatsächlich gegenüber dem Beschuldigten getätigt, so hat er sich selber nachweislich falsch als (Mit-)Verursacher des Unfalls belastet.