Im Gegenteil gibt es nebst den weiterverbreiteten Aussagen des Beschuldigten nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass der Strafund Zivilkläger unmittelbar vor dem Unfall in irgendeiner Art und Weise physisch auf den Unfallfahrer eingewirkt hätte. Insbesondere führt das Unfallgutachten die Unfallursache auf die überhöhte Geschwindigkeit zurück (pag. 96 Z. 69 ff.). Sodann hat die Mitfahrerin M.________ bestätigt, keine entsprechenden Handlungen des Straf- und Zivilklägers gesehen zu haben, obwohl sie nach vorne geschaut habe (pag. 109 Z. 70 ff.)