10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorab ist ausdrücklich festzuhalten, dass es die Kammer sachverhaltsmässig als erwiesen erachtet, dass der Straf- und Zivilkläger den Unfallfahrer kurz vor dem Unfall nur angeschrien, nicht jedoch an der Schulter geschlagen und ihm ins Lenkrad gegriffen hat. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird es vom Beschuldigten behauptet. Im Gegenteil gibt es nebst den weiterverbreiteten Aussagen des Beschuldigten nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass der Strafund Zivilkläger unmittelbar vor dem Unfall in irgendeiner Art und Weise physisch auf den Unfallfahrer eingewirkt hätte.