9. Beweismittel Nebst der Strafanzeige vom 8. Januar 2018 (pag. 2 ff.) und dem edierten Auszug aus der Begründung des Urteils vom 24. März 2021 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gegen den Unfallfahrer H.________ (pag. 237 ff.) liegen einzig die Aussagen der Parteien sowie von den drei weiteren Unfallbeteiligten (H.________, I.________ und M.________) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird vorliegend verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten