und K.________ mitgeteilt hat, der Straf- und Zivilkläger habe ihm anlässlich dieses Besuchs erzählt, er habe den Unfallfahrer H.________ kurz vor dem Unfall wegen dessen Fahrweise angeschrien, an der Schulter geschlagen sowie ihm schliesslich ins Lenkrad greifen müssen. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte selber am Unfall nicht beteiligt war. Bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu klären ist hingegen die zentrale Frage, ob der Straf- und Zivilkläger im Spital gegenüber dem Beschuldigten die von Letzterem weiterverbreitete Aussage tatsächlich getätigt hat.