8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am Sonntag, dem O.________ (Datum), im Spital in L.________ (Ort) besucht und mit ihm über den Autounfall gesprochen hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Unfallfahrer H.________, der Mitinsassin I.________ sowie später den einvernehmenden Polizisten J.________ und K.________ mitgeteilt hat, der Straf- und Zivilkläger habe ihm anlässlich dieses Besuchs erzählt, er habe den Unfallfahrer H._____