machte gegenüber den einvernehmenden Polizisten (J.________ und K.________) die Aussage, dass ihm B.________, anlässlich eines Spitalbesuches, auf die Frage wie es zum Unfall gekommen sei, erklärt habe, dass er Herrn H.________, wegen dessen Fahrweise, zuerst angeschrien habe und ihm dann einen Schlag gegeben habe und dann ins Lenkrad habe greifen müssen. Diese angeblichen Aussagen von Herrn B.________ leitete er an Dritte weiter, obschon er, wie er selber erklärte, davon ausging, dass diese Aussagen weder «Hand noch Fuss» hatten und er diese nicht glaubte. Mit der Weiterverbreitung der angeblichen Aussagen resp. Handlungen von Herrn B.__