Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung des Straf- und Zivilklägers nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenwürdigung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 319 ff., S. 4. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).