Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist hingegen der Freispruch von der Anschuldigung der üblen Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 300]). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen (Geldstrafe und Verbindungsbusse) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die Zivilklage (Genugtuungsforderung) des Straf- und Zivilklägers befinden (Ziff. IV/1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 302]). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.