I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 300]), - der Beschuldigte der Veruntreuung und der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig erklärt wurde (Ziff. III/1+2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 301]), und - im Zivilpunkt bezüglich des ehemaligen Straf- und Zivilklägers F.________ Verfügungen getroffen wurden (Ziff. IV/2 + 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 302]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist hingegen der Freispruch von der Anschuldigung der üblen Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Ziff.