Infolge der beschränkten Berufung des Straf- und Zivilklägers und mangels eigenständiger Berufung und/oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, angeblich mehrfach begangen im Herbst 2017, soweit vor dem 1. November 2017 begangen, infolge Eintritts der Verjährung – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.