4 V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich Herrn A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. VI. Herr A.________ sei zur Bezahlung der Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. VII. Die durch den Privatkläger für das oberinstanzliche Verfahren geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 4'000.00 sei diesem aus der Staatskasse zurückzuvergüten. Ad Weiteres VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.