Mit Eingabe vom 7. März 2021 erklärte Rechtsanwalt C.________ namens des Straf- und Zivilklägers form- und fristgerecht die Berufung, wobei er diese auf den Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf die damit einhergehende Kostenliquidation gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs beschränkte. Anzupassen seien oberinstanzlich folglich auch die gegenüber dem Beschuldigten erstinstanzlich verhängten Strafen unter Ziff. III, zweiter Teil, sowie die Verfügung im Zivilpunkt gemäss Ziff. IV/1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 364 ff.).