Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 525.00. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).