A.________ wird freigesprochen: der üblen Nachrede, angeblich begangen im Herbst 2017, soweit ab dem 01.11.2017 begangen, im D.________ (Spital), an der E.________ (Strasse), Biel, und evtl. anderswo in der Schweiz z.N. von B.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘175.00 und Auslagen von CHF 00.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘175.00, an den Kanton Bern. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘575.00. III.