Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 100 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 1. November 2021 (PEN 21 597) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 1. November 2021 Folgendes (pag. 299 ff. [Hervorhebun- gen im Original]): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich mehrfach begangen im Herbst 2017, soweit vor dem 01.11.2017 begangen, im D.________ (Spital), an der E.________ (Strasse), Biel und evtl. anderswo in der Schweiz z.N. von B.________, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: der üblen Nachrede, angeblich begangen im Herbst 2017, soweit ab dem 01.11.2017 begangen, im D.________ (Spital), an der E.________ (Strasse), Biel, und evtl. anderswo in der Schweiz z.N. von B.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘175.00 und Auslagen von CHF 00.00, ins- gesamt bestimmt auf CHF 2‘175.00, an den Kanton Bern. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘575.00. III. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 27.11.2016 bis 28.12.2016, in Studen BE und evtl. anderswo in der Schweiz z.N. von F.________ (Deliktsbetrag: CHF 3‘000.00); 2. der Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschildern, begangen am 30.08.2017, in Studen BE; und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 422, 426 Abs, 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘560.00. 2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 640.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 725.00 und Ausla- gen von CHF 00.00, insgesamt bestimmt auf CHF 725.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 525.00. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklä- gers B.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger F.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und eine Vereinbarung abgeschlossen wurde. 3. Die zwischen F.________ und A.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 01.11.2021 wird gerichtlich genehmigt. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ mit Eingabe vom 1. No- vember 2021 namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 305). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Februar 2022 (pag. 312 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zugestellt (pag. 349 f.). Mit Eingabe vom 7. März 2021 erklärte Rechtsanwalt C.________ namens des Straf- und Zivilklägers form- und fristgerecht die Berufung, wobei er diese auf den Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf die damit ein- hergehende Kostenliquidation gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs beschränkte. Anzupassen seien oberinstanzlich folglich auch die gegenüber dem Beschuldigten erstinstanzlich verhängten Strafen unter Ziff. III, zweiter Teil, sowie die Verfügung im Zivilpunkt gemäss Ziff. IV/1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 364 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. März 2022 mit, sie ver- zichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 372 f). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) liess sich nicht vernehmen (vgl. pag. 376). 3 Der Straf- und Zivilkläger wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 4‘000.00 zu leisten (pag. 377). Dieser Aufforderung kam er nach erstreckter Frist nach (pag. 384). Am 7. Juni 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2022 vorgeladen (pag. 393 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. November 2022 [pag. 405]) und ein Leumundsbericht, inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 12. November 2022 [pag. 399 ff.]), eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Straf- und Zivilkläger sowie der Beschuldigte erneut befragt (pag. 409 ff.). Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung sinngemäss den Antrag, es sei der angebliche Zimmergenosse des Straf- und Zivilklägers im Spital in L.________ (Ort) ausfindig zu machen und einzuvernehmen. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde begründet abgewiesen (vgl. pag. 420). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. De- zember 2022 für den Straf- und Zivilkläger folgende Anträge (pag. 426 f.; Hervor- hebungen im Original): Ad Strafpunkt I. Herr A.________ sei schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, mehrfach begangen im Herbst 2017, insbesondere am 23. und 30. November 2017 in 2502 Biel, G.________ (Strasse) und anderswo, z.N. von B.________ und Herr A.________ sei in Anwendung der anwendbaren Strafbestimmungen zu einer nach ge- richtlichem Ermessen festzulegenden Strafe zu verurteilen. Ad Zivilforderung II. Die Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers, Herrn B.________, sei gutzuheissen und Herr A.________ sei zu verurteilen, Herrn B.________ eine Genugtuung im Betrag von CHF 1'500.00, nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2017, zu bezahlen. Ad Kosten- und Entschädigungsfolgen III. Herr A.________ sei zu verurteilen, Herrn B.________ eine Parteientschädigung für die Auf- wände dessen Wahlverteidigung gemäss Honorarnote vom 01. November 2021 für das erstin- stanzliche Verfahren zu bezahlen. IV. Herr A.________ sei zu verurteilen, Herrn B.________ eine Parteientschädigung für die Auf- wände dessen Wahlverteidigung gemäss Kostennote vom 08. Dezember 2022 für das Beru- fungsverfahren auszurichten. 4 V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich Herrn A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. VI. Herr A.________ sei zur Bezahlung der Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens zu verurtei- len. VII. Die durch den Privatkläger für das oberinstanzliche Verfahren geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 4'000.00 sei diesem aus der Staatskasse zurückzuvergüten. Ad Weiteres VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte stellte sinngemäss den Antrag, er sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede (vgl. pag. 423). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Infolge der beschränkten Berufung des Straf- und Zivilklägers und mangels eigenständiger Berufung und/oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, angeblich mehrfach begangen im Herbst 2017, soweit vor dem 1. November 2017 be- gangen, infolge Eintritts der Verjährung – ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 300]), - der Beschuldigte der Veruntreuung und der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig erklärt wurde (Ziff. III/1+2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 301]), und - im Zivilpunkt bezüglich des ehemaligen Straf- und Zivilklägers F.________ Ver- fügungen getroffen wurden (Ziff. IV/2 + 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 302]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist hingegen der Freispruch von der Anschuldigung der üblen Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 300]). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen (Geldstrafe und Verbin- dungsbusse) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die Zivilklage (Genugtuungsforderung) des Straf- und Zivilklägers befinden (Ziff. IV/1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 302]). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist auf- grund der Berufung des Straf- und Zivilklägers nicht an das Verschlechterungsver- bot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenwürdi- gung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 319 ff., S. 4. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 22. Juni 2021 (pag. 193 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten in Ziff. 2 der folgende Sachverhalt, begangen im Herbst 2017 im D.________ (Spital), E.________ (Strasse), Biel, und evtl. anderswo in der Schweiz, vorgeworfen: «Der Beschuldigte erzählte Herrn H.________ und Frau I.________ resp. machte gegenüber den einvernehmenden Polizisten (J.________ und K.________) die Aussage, dass ihm B.________, an- lässlich eines Spitalbesuches, auf die Frage wie es zum Unfall gekommen sei, erklärt habe, dass er Herrn H.________, wegen dessen Fahrweise, zuerst angeschrien habe und ihm dann einen Schlag gegeben habe und dann ins Lenkrad habe greifen müssen. Diese angeblichen Aussagen von Herrn B.________ leitete er an Dritte weiter, obschon er, wie er selber erklärte, davon ausging, dass diese Aussagen weder «Hand noch Fuss» hatten und er diese nicht glaubte. Mit der Weiterverbreitung der angeblichen Aussagen resp. Handlungen von Herrn B.________ nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass der Eindruck entstand, B.________ könnte ein Mitverschulden am schweren Unfall ge- habt haben und wodurch dessen Ehre verletzt werden könnte resp. dieser Umstand dessen Ruf schädigen könnte.» 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am Sonntag, dem O.________ (Datum), im Spital in L.________ (Ort) besucht und mit ihm über den Autounfall gesprochen hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Be- schuldigte dem Unfallfahrer H.________, der Mitinsassin I.________ sowie später den einvernehmenden Polizisten J.________ und K.________ mitgeteilt hat, der Straf- und Zivilkläger habe ihm anlässlich dieses Besuchs erzählt, er habe den Un- fallfahrer H.________ kurz vor dem Unfall wegen dessen Fahrweise angeschrien, an der Schulter geschlagen sowie ihm schliesslich ins Lenkrad greifen müssen. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte selber am Unfall nicht beteiligt war. Bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu klären ist hin- gegen die zentrale Frage, ob der Straf- und Zivilkläger im Spital gegenüber dem Beschuldigten die von Letzterem weiterverbreitete Aussage tatsächlich getätigt hat. 9. Beweismittel Nebst der Strafanzeige vom 8. Januar 2018 (pag. 2 ff.) und dem edierten Auszug aus der Begründung des Urteils vom 24. März 2021 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gegen den Unfallfahrer H.________ (pag. 237 ff.) liegen einzig die Aussagen der Parteien sowie von den drei weiteren Unfallbeteiligten (H.________, I.________ und M.________) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird vorliegend verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten 6 Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorab ist ausdrücklich festzuhalten, dass es die Kammer sachverhaltsmässig als erwiesen erachtet, dass der Straf- und Zivilkläger den Unfallfahrer kurz vor dem Unfall nur angeschrien, nicht jedoch an der Schulter geschlagen und ihm ins Lenk- rad gegriffen hat. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird es vom Beschuldigten behauptet. Im Gegenteil gibt es nebst den weiterverbreiteten Aussagen des Beschuldigten nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass der Straf- und Zivilkläger unmittelbar vor dem Unfall in irgendeiner Art und Weise physisch auf den Unfallfahrer eingewirkt hätte. Insbesondere führt das Unfallgutachten die Unfallursache auf die überhöhte Geschwindigkeit zurück (pag. 96 Z. 69 ff.). Sodann hat die Mitfahrerin M.________ bestätigt, keine entsprechenden Handlungen des Straf- und Zivilklägers gesehen zu haben, obwohl sie nach vorne geschaut habe (pag. 109 Z. 70 ff.). Selbst der Beschuldigte hat stets angegeben, es könne sich aufgrund des von ihm gesehenen Spurenbildes am Unfallort gar nicht so zugetra- gen haben (etwa pag. 115 Z. 129 ff. und Z. 138). Die Ausgangslage gestaltet sich damit wie folgt: Hat der Straf- und Zivilkläger die fraglichen Aussagen tatsächlich gegenüber dem Beschuldigten getätigt, so hat er sich selber nachweislich falsch als (Mit-)Verursacher des Unfalls belastet. Es ist bereits ganz grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb dies der Straf- und Zivilkläger nur Stunden nach dem schweren Unfall, dessen Folgen für die Mitinsas- sen ihm als Beifahrer und Erste-Hilfe-Leistenden bewusst gewesen sind, tun sollte. Dies umso mehr, als es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen nahen Freund oder einen Familienangehörigen handelte, sondern um einen Bekannten aus der Bar des Unfallfahrers. Dass er die Aussage getätigt haben könnte – wie die Vorinstanz erwägt – weil er möglicherweise unter Schock gestanden sei und sich durch das mehrmalige Nachfragen des Beschuldigten bedrängt und deshalb un- wohl gefühlt habe, ist nach Ansicht der Kammer reine Spekulation und findet keine Stütze in den Akten. Einzig der Beschuldigte gab an, der Straf- und Zivilkläger habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Äusserung in einem Schockzustand befunden (pag. 114 Z. 56 f. und Z. 87 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me gab er dann zunächst zu Protokoll, der Straf- und Zivilkläger habe sich in gutem Zustand befunden (pag. 124 Z. 57 f.). Nur kurze Zeit später gab er an, vielleicht sei der Straf- und Zivilkläger unter Schock gestanden, als er die Aussage getätigt habe (pag. 125 Z. 90), wobei er sich dessen wiederum kurze Zeit später auf Frage nach dem Zustand des Straf- und Zivilklägers sicher zu sein schien (pag. 125 Z. 125 f.): Man habe mit ihm sprechen können, er sei aber nicht zu 100% da gewesen. An- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich auf Frage, dass der Straf- und Zivilkläger alles habe sagen können, was er zu sagen gehabt habe und dieser seiner Meinung nach geistig präsent ge- wesen sei, er sei aber kein Psychologe (pag. 418 und 18 f. und Z. 22). Es scheint, als würde der Beschuldigte den geistigen Zustand des Straf- und Zivilklägers so einsetzen, wie es gerade opportun ist, also einerseits im Schockzustand des Straf- und Zivilklägers eine Erklärung dafür suchen, weshalb dieser einzig ihm gegenüber 7 nachweislich falsche Angaben getätigt haben könnte, und andererseits aber dem Straf- und Zivilkläger einen einwandfreien geistigen Zustand attestieren wollen, um zu belegen, dass dieser auch tatsächlich dazu in der Lage war, mit ihm über den Unfall zu sprechen und eine solch detaillierte Handlung zu nennen. Indessen ist ak- tenkundig, dass der Straf- und Zivilkläger bereits am Montagmorgen, also am Tag nach dem Unfall respektive nach dem Spitalbesuch des Beschuldigten, aus dem Spital entlassen und gleichentags um 11:17 Uhr bereits im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer H.________ polizeilich einvernommen wurde (pag. 55 ff.). Der Straf- und Zivilkläger wurde damit bereits am darauffolgenden Tag von den Polizis- ten für einvernahmefähig erklärt. Seine damaligen Aussagen sind äusserst detail- reich und wirken überlegt und objektiv. Die Polizisten nehmen bei ihren Fragen mehrmals Bezug auf Aussagen des Straf- und Zivilklägers, welche dieser noch auf der Unfallstelle gemacht haben soll (pag. 58 Z. 99 und Z. 121 sowie pag. 59 Z. 140). Der Straf- und Zivilkläger soll damit, noch bevor er überhaupt ins Spital gebracht worden ist, gegenüber der Polizei Auskunft über das Trinkverhalten des Unfallfahrers an besagtem Abend, über dessen Fahrweise sowie über dessen au- tomobilistischen Leumund gegeben haben. Der Straf- und Zivilkläger selber hat konstant bestritten, sich in einem Schockzustand befunden zu haben. Es sei zwar eine lange Nacht und er sei müde gewesen, er sei aber während dem Besuch des Beschuldigten bei vollen Sinnen gewesen und habe alles mitgekriegt, was er sage und was er mache, er habe sich nicht in einem Schockzustand befunden (pag. 63 Z. 78 ff., pag. 412 Z. 14 f.). Der Schockzustand des Straf- und Zivilklägers kann damit nach Ansicht der Kammer nicht als Indiz bzw. als möglicher Grund für das Tätigen der Aussagen hinzugezogen werden. Ein solcher Schockzustand ergibt sich nicht aus den Akten. Es sind ferner keine Hinweise aktenkundig, die darauf schliessen würden, dass der Straf- und Zivilkläger jemals gegenüber einer anderen Person solche Aussagen gemacht hätte. Hat sich damit die Situation so zugetragen, wie es der Beschuldigte behauptet, so hat der Straf- und Zivilkläger die nachweislich falsche Aussage ein einziges Mal gegenüber einem Bekannten aus dem Umfeld des Unfallfahrers getätigt, und dies darüber hinaus in der kurzen Zeitspanne, in der gerade niemand anderes im Zimmer anwesend war. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten müsste dies denn auch gleich beim ersten und zweiten Nachfragen gewesen sein (pag. 114 Z. 52 ff.), weshalb nicht von einem verhörähnlichen Szenario gesprochen werden kann, bei welchem sich der Straf- und Zivilkläger so bedrängt gefühlt haben könnte, dass er ein unfallrelevantes Eingreifen seinerseits zugegeben haben könn- te. Wie der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben hat, hat er bereits vor dem Besuch des Beschuldigten im Spital mit Polizisten über den Unfall gesprochen (pag. 410 Z. 4), zudem ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus den Akten, dass er dies auch bereits am Unfallort getan hatte. Der Straf- und Zivilkläger hat damit zumindest mit der Polizei bereits über den Unfall gesprochen, ohne dass er ein physisches Eingreifen seinerseits erwähnt hätte. Der Beschuldigte hat sodann sel- ber angegeben, dass im Spital weitere Personen dazugekommen seien und Fra- gen gestellt hätten (pag. 115 Z. 101 f.). Dass ein physisches Eingreifen des Straf- und Zivilklägers nochmals zur Sprache gekommen wäre, wird hingegen nicht gel- tend gemacht. Der Straf- und Zivilkläger hat damit die fraglichen Aussagen weder 8 vor dem Besuch des Beschuldigten gegenüber den Polizisten getätigt, noch während des Besuchs in Anwesenheit anderer Personen wiederholt. Dafür, dass der Straf- und Zivilkläger somit zunächst gegenüber dem Beschuldigten die fragli- chen Aussagen gemacht haben könnte, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht rea- lisiert hatte, dass er sich als Mitverursacher des Unfalls belasten würde, wie es die Vorinstanz für möglich hält, bestehen keine Hinweise. 10.2 Bei der Würdigung der Aussagen der Parteien ist zu beachten, dass – wie bereits ausgeführt – vorliegend einzig relevant ist, ob die fraglichen Aussagen während des Spitalbesuchs gemacht worden sind oder nicht. Der Straf- und Zivilkläger hat dies weitgehend und konstant bestritten, der Beschuldigte hingegen weitgehend und konstant behauptet. Eine Aussagewürdigung zum Rahmengeschehen, wie zum genauen Ablauf oder zur Dauer des Spitalbesuchs oder zum Zeitpunkt, in wel- chem der Straf- und Zivilkläger von der Weiterverbreitung seiner angeblichen Aus- sagen Kenntnis erhalten hat, ist nach Ansicht der Kammer wenig zielführend, kön- nen doch dadurch weder Rückschlüsse auf die zentrale Frage noch auf die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Parteien gezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb und inwiefern die beiden Parteien über das Rahmengeschehen lügen sollten, hat dies letztlich doch gar keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Aussagen gemacht wurden oder nicht. Für die Beweiswürdigung relevant sind demnach einzig die Aussagen, welche direkt auf den vorgeworfenen Sachver- halt Bezug nehmen. 10.3 Der Straf- und Zivilkläger gab über das gesamte Verfahren hinweg konstant an, er habe mit dem Beschuldigten über den Unfall gesprochen, die fraglichen Aussagen aber nie getätigt. Es sei nie Thema gewesen, dass er dem Fahrer ins Lenkrad ge- griffen oder ihn sogar geschlagen habe. Er wisse nicht, woher das komme (pag. 410 Z. 36, 411 Z. 14 ff.). Er habe dem Beschuldigten den Unfallhergang ge- schildert, habe ihm erzählt, dass sie 220 km/h gefahren und in der Kurve ab der Bahn gekommen seien, sich das Auto überschlagen und gebrannt habe sowie, dass er M.________ und H.________ aus dem Auto gezogen habe (pag. 410 Z. 19 ff.). Weiter habe er dem Beschuldigten erzählt, dass er vor dem Unfall den Unfall- fahrer angeschrien habe, er solle bremsen, und dass er sich mit Händen und Bei- nen in den Sitz hineingedrückt habe (pag. 266 Z. 15 f., pag. 410 Z. 26 ff., pag. 413 Z. 15 f.). Dies deckt sich im Übrigen mit den Schilderungen von I.________ (pag. 71 Z. 19 f.) und M.________ (pag. 103 Z. 111 ff.), welche das vom Straf- und Zivil- kläger kurz vor dem Unfall ausgehende mündliche Auffordern zum Bremsen bestätigt haben. Weitere sachdienliche Angaben konnte er keine machen, was an- gesichts dessen, dass er das angeblich Vorgefallene bestreitet, nicht erstaunlich ist. 10.4 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten gibt es vorab Folgendes zu bemerken: Dieser wurde zum vorliegend relevanten Sachverhalt nicht bloss im hiesigen, son- dern auch im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer (zunächst auf dessen Bitte hin) mehrmals befragt. In letzterem Verfahren hat er schliesslich vor Gericht die Aussa- gen verweigert. Das urteilende (erstinstanzliche) Gericht, welches sich mit dem vor- liegenden Sachverhalt nur im Sinne einer möglichen Alternativhypothese zum ei- gentlichen Unfallgeschehen beschäftigte, wertete seine Aussagen als unglaubhaft 9 (pag. 237 ff.). Der Beschuldigte hat in beiden Verfahren konstant behauptet, der Straf- und Zivilkläger habe ihm während seines Besuchs im Spital in dem Zeit- punkt, als keine weitere Person im Zimmer anwesend gewesen sei, erzählt, der Unfallfahrer sei viel zu schnell gefahren (pag. 417 Z. 31) und anschliessend auf erste Frage von ihm, warum er nichts getan habe, erwidert, dass er ihn angeschri- en und «eins an die Schulter gegeben» habe (pag. 114 Z. 53 f., pag. 124 Z. 76). Als er nochmals nachgefragt habe, habe der Straf- und Zivilkläger gesagt, er sei so weit gegangen bzw. es sei so weit gekommen, dass er dem Unfallfahrer ins Lenk- rad habe «greifen müssen» (bspw. pag. 114 Z. 52 ff. sowie Z. 63, pag. 124 Z. 75 ff.). Konnte der Beschuldigte den Wortlaut bei der ersten angeblichen Äusserung nicht konstant wiedergeben (Chlapf/Schlag/Faust/Box an die Schulter, vgl. pag. 114 Z. 53 f., pag. 124 Z. 76, pag. 415 Z. 26), blieb er mit der Formulierung der zweiten angeblichen Äusserung (ins Lenkrad «greifen müssen») durchwegs kon- stant. Der Straf- und Zivilkläger habe dies so auf seine Frage, ob das Schlagen des Unfallfahrers nichts genützt habe, erwidert. Die Formulierung scheint damit zwar im Kontext zur Frage logisch, nicht jedoch in ihrem allgemeinen Gehalt. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger eine solche persönliche Pflicht zum physischen Eingreifen behaupten sollte. Dem Straf- und Zivilkläger, welcher gemäss eigenen und konstanten Aussagen nur kurze Zeit vor dem Unfall den Füh- rerausweis erlangt hatte (pag. 413 Z. 6 f.), musste bewusst sein, dass ein Griff ins Lenkrad bei dieser Geschwindigkeit und in einer Kurve auf nasser Strasse tödlich hätte enden können. Entsprechend hat er auch ausgeführt, dies zu tun wäre ihm nie in den Sinn gekommen (pag. 413 Z. 10). Es leuchtet deshalb von vornherein nicht ein, weshalb er im Nachgang an das Unfallgeschehen wahrheitswidrig sagen sollte, er hätte dem Fahrer ins Lenkrad greifen müssen. Der Beschuldigte hat ferner konstant angegeben, dass er sich vor dem Spitalbe- such das Spurenbild angeschaut habe und für ihn klar gewesen sei, dass die an- geblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht der Wahrheit entsprechen konnten (pag. 114 Z. 138, pag. 124 Z. 85 ff.). Für ihn sei die plausible Erklärung für den Unfall die Geschwindigkeit gewesen (pag. 417 Z. 43). Die Situation müsste sich also, würde dem Beschuldigten gefolgt werden, folgendermassen dargestellt haben: Der Beschuldigte, ehemaliger Autorennfahrer, welcher das Spurenbild ge- sehen hatte, bekam vom sichtlich angeschlagenen und sich seiner Ansicht nach in einem Schockzustand befindlichen Straf- und Zivilkläger eine für ihn plausible Er- klärung für den Unfallhergang, fragte aber dennoch unterschwellig vorwurfsvoll nach, ob dieser denn nichts unternommen habe. Nach einer weiteren Nachfrage, welche ergab, dass der Straf- und Zivilkläger ihm ins Lenkrad habe greifen müs- sen, hat er sich dann hingegen zufriedengegeben, obwohl er wusste, dass es sich nicht so zugetragen haben konnte. Die Geschichte des Beschuldigten ist nach An- sicht der Kammer lebensfremd. Es mag zwar zutreffen, dass sich das mehrmalige Nachfragen aus dem Gespräch heraus ergeben haben könnte. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte auf letztere Aussage, welche auf eine diametral andere Unfallursache hingedeutet hätte als von ihm angenommen, nicht erneut nachgehakt hätte, zumal diese Version seiner Ansicht gar nicht stimmen konnte. Auch im Nachgang an den Spitalbesuch soll der Beschuldigte weder mit dem Straf- und Zivilkläger noch mit jemand anderem darüber gesprochen haben, 10 bis er es ganze vier Monate später (rund eine Woche vor der polizeilichen Einver- nahme vom 30. November 2017, vgl. pag. 272 Z. 8 f.) dem Unfallfahrer sowie I.________ weitererzählt haben soll. Es erscheint lebensfremd, dass der Beschul- digte eine strafrechtlich relevante Information während eines laufenden, gegen sei- nen Freund geführten Strafverfahrens für sich behalten sollte, nur um diese vier Monate später gegenüber ebendiesem Freund preiszugeben, zumal er mit diesem bereits zuvor über den Vorfall gesprochen haben soll (pag. 127 Z. 180). Kommt hinzu, dass diese Preisgabe zufälligerweise nur wenige Tage vor der ersten Ein- vernahme des Unfallfahrers als beschuldigte Person stattgefunden haben dürfte (siehe nachfolgend Ziff. 10.5). Der Beschuldigte erklärte dies wie folgt: Er habe es nicht bereits früher weitererzählt, weil es nie zur Sprache gekommen sei und weil «es […] so viele Gerüchte [gab], dass ich gesagt habe, von meiner Seite her wisse ich nur das, was ich hier sage» (pag. 272 Z. 17 ff.). Später gab er dann an, er habe es weitergeleitet, weil keiner der Anwesenden es sich richtig habe erklären können, wieso der Unfall passiert sei. «Dann hat man halt in der Bar nur noch über das ge- sprochen, wie es hätte passiert sein können, wie sie losgefahren sind etc. Ich habe dann die Aussagen von Herrn B.________ an Herrn H.________ weitergegeben» (pag. 125 Z. 112 ff.). Seine Erklärungen überzeugen nicht. Es leuchtet nicht ein, warum er aufgrund des Kursierens vieler Gerüchte als Unbeteiligter ein weiteres Gerücht, von welchem er selber überzeugt war, dass es nicht stimmen konnte, ver- breiten sollte. Ebenso unverständlich erscheint die zweite Erklärung, wonach er es weitererzählt habe, als man über den Unfallhergang gerätselt habe, konnte doch seine Aussage, die er selber für nicht möglich hielt und die auch klar dem Spuren- bild widersprach, nicht im Ansatz etwas zur Aufklärung des Unfallhergangs beitra- gen. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte eine Aussage, die seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprechen kann, den Unfallbeteiligten sowie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden weiterleitete, ohne zuvor mit dem Straf- und Zivilkläger nochmals Rücksprache zu nehmen. 10.5 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der genauen Umstände des Weitererzählens in Widersprüche verwickelte. Anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 30. November 2017 gab er zunächst an, er habe es den Beteiligten «an Ort und Stelle» gesagt, «sobald ich das mitgekriegt hatte. Ich sagte es Herrn H.________ und I.________» (pag. 117 Z. 192 f.). Auf spätere Frage wiederholte er, er habe es Frau I.________ «beim Spitalbesuch» gesagt, «Herrn H.________ sagte ich es, sobald er besuchsfähig war. Auch im Spital» (pag. 120 Z. 354 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2019 gab er zu Protokoll, er habe es in der Bar Herrn H.________ erzählt, «wer damals noch alles dabei war, kann ich mich nicht mehr erinnern. Es könnten dort mehrere Leute gehört haben.» (pag. 127 Z. 168 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er sodann an, er habe es in der N.________ (Gewerbe) Frau I.________ und Herrn H.________ erzählt (pag. 273 Z. 17). Vorher habe er es nie jemandem erzählt, es sei kurz vor seiner Einvernahme gewesen (pag. 274 Z. 8 f.). Oberinstanzlich gab er auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen schliesslich zu Protokoll, er habe sich bei seiner ersten Einvernahme wohl versprochen oder sich selber nicht mehr daran erinnert. Es sei nämlich zu 100% in der Bar gewesen (pag. 418 Z. 31 und pag. 419 Z. 26 f.). Dass er sich versprochen hat, ist von vorn- 11 herein als Schutzbehauptung zu werten, hat er die Aussage doch gleich mehrfach getätigt und am Ende der Einvernahme das Protokoll nochmals gelesen und mit Unterschrift bestätigt (vgl. pag. 121). Ebenso unglaubhaft ist, dass er es vergessen hatte, behauptet er doch gleichzeitig, die Einvernahme habe nur eine Woche, nachdem er es weitererzählt habe, stattgefunden. H.________ teilte am 16. No- vember 2017 und somit nur sechs Tage vor seiner ersten Einvernahme als be- schuldigte Person in seinem eigenen Strafverfahren der Polizei telefonisch mit, dass es sein könne, dass der Straf- und Zivilkläger ihm ins Lenkrad gegriffen habe (pag. 29 Z. 312). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit H.________ tatsächlich erst Mitte November über diese angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers gesprochen hat. Mithin erscheint es doch sehr unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte nur rund zwei Wochen später irrtümlicherweise gegenüber der Polizei nicht nur einen falschen Ort und einen falschen Zeitpunkt angab, sondern (wiederum irrtümlicherweise) sogar davon sprach, die Geschichte zweimal erzählt zu haben. Der Widerspruch betreffend Ort und Zeitpunkt des Wei- tererzählens ist als gewichtiges Lügensignal zu werten. Interessant erscheinen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung zur Reaktion von H.________ auf die weiterverbreitete Aussage. Der Be- schuldigte führte diesbezüglich aus, vom Unfallfahrer sei keine spezielle Reaktion ausgegangen, als er ihm von den Aussagen des Straf- und Zivilklägers erzählt ha- be. Er habe nur gesagt, er solle das vor Gericht sagen, weil es vielleicht etwas sei, was ihm weiterhelfen könne (pag. 419 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Un- fallfahrers, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, er müsse dies den anderen sagen, nicht ihm (pag. 96 Z. 56 ff.), gab der Beschuldigte an, dies zum ersten Mal zu hören (pag. 419 Z. 15 ff.). Nach Ansicht der Kammer wäre durchaus eine Reak- tion von H.________ auf die Nachricht des Beschuldigten zu erwarten gewesen. 10.6 Der Unfallfahrer H.________ hat sodann im Rahmen der besagten Einvernahme vom 22. November 2017 auf die Frage, wie er zu dieser Aussage (wonach der Straf- und Zivilkläger ihm ins Lenkrad gegriffen habe) gekommen sei, Folgendes gesagt: «Er [gemeint ist der Straf- und Zivilkläger] hatte dies angeblich anderen Leuten bei mir in der Bar erzählt […]. Angeblich hatte er drei oder vier unterschied- liche Versionen erzählt. Das muss er Ihnen wohl selbst erzählen. Ich selbst, hatte das nie selbst gehört. Es war ein guter Kollege welcher mir das erzählt hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er das erfinden sollte.» (pag. 29 Z. 315 ff.). Am En- de derselben Einvernahme hielt er dann auf die Frage, ob er dem Einvernahmepro- tokoll noch etwas hinzufügen möchte, fest: «Es wäre gut, wenn A.________ (Tel. Nr. wird an Herr J.________ übergeben) bei Ihnen die Aussage machen könnte, dass B.________ mir ins Lenkrad gegriffen habe» (pag. 32 Z. 454 ff.). Zunächst mutet es doch sehr zufällig und äusserst praktisch an, dass H.________ das einzi- ge Beweisstück, das ihn im Strafverfahren entlasten könnte, erst nach vier Mona- ten und nur gerade mal wenige Tage vor seiner ersten Einvernahme als beschul- digte Person in die Hände fällt. Suspekt erscheint sodann, dass H.________ nicht etwa einen entsprechenden Vorhalt gegenüber dem Straf- und Zivilkläger oder eine diesbezügliche Befragung der weiteren Fahrzeuginsassinnen, welche eine solche Handlung tatsächlich bestätigen könnten, wünscht, sondern einzig die Befragung 12 des Beschuldigten bzw. seines guten Kollegen, welcher die fragliche und für ihn entlastende Aussage deponieren könnte. 10.7 Damit geht schliesslich nach Ansicht der Kammer auch die Argumentation, wonach der Unfallfahrer im Zeitpunkt des Spitalbesuchs noch bewusstlos und nicht an- sprechbar gewesen sei und der Beschuldigte somit gar kein Motiv für eine solche Aussage gehabt hätte, zumal der Unfallfahrer ihn nicht hätte beauftragen können, fehl. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte den Spitalbesuch nicht auf Bitte des Unfallfahrers unternommen haben kann. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bezieht sich indes nicht auf den Spitalbesuch, sondern auf das Weiterer- zählen einer erfundenen Aussage. Im Zeitpunkt des Weitererzählens war der Un- fallfahrer unbestrittenermassen bereits aus dem Spital entlassen. Er hätte den Be- schuldigten damit ohne weiteres bitten können, eine solche Aussage für ihn zu er- finden und bei der Polizei zu deponieren. Zwar ist dem Beschuldigten zuzustim- men, dass er die angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers stets relativiert und angegeben hat, sie könnten gar nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist indes offenkundig, dass die Aussage dem Unfallfahrer dient, ermöglicht es ihm doch zu- mindest den Versuch, in seinem eigenen Strafverfahren Zweifel an seiner (alleini- gen) Schuld am Verkehrsunfall zu erwecken. Die Aussage des Beschuldigten macht sich der Unfallfahrer auch offensichtlich zunutze, stellt sie doch nach Anga- ben des Straf- und Zivilklägers das zentrale Element seiner Verteidigungsstrategie im eigenen Strafverfahren dar und hat er bereits anlässlich seiner ersten Einver- nahme die Befragung des Beschuldigten verlangt in der Hoffnung, dieser könnte ihn mit der angeblichen Aussage entlasten. Bereits die Tatsache, dass der Unfall- fahrer von ihm verlangte, dass er diese Aussage der Polizei bzw. dem Gericht wei- terleiten solle, weil sie ihm weiterhelfen könne (pag. 419 Z. 2 f.), zeigt, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst sein musste, dass er damit den Straf- und Zivil- kläger strafrechtlich belasten oder zumindest den Unfallfahrer strafrechtlich entlas- ten könnte. Daran ändern auch seine Relativierungen nichts. Kommt schliesslich hinzu, dass der Beschuldigte dem Unfallfahrer zu diesem Zeitpunkt noch Geld schuldig war. Ein Motiv wäre nach Ansicht der Kammer damit zumindest denkbar. 10.8 In diesem Zusammenhang ist ferner auf die von mehreren Personen erwähnte ver- suchte Beeinflussung auf das Aussageverhalten von Unfallbeteiligten hinzuweisen. I.________ hat angegeben, im Spital Besuch von einer jüngeren Frau erhalten zu haben, welche ihr eine Mitschuld am Unfall gegeben habe und ihr gesagt habe, sie solle zum Unfall nichts sagen. Auch habe sie Anrufe von unbekannten Personen erhalten (pag. 74 Z. 224 ff.). Die junge Frau halte sich manchmal in der N.________ (Gewerbe) auf (pag. 79 Z. 89). Der Straf- und Zivilkläger gab ähnliche Vorkommnisse zu Protokoll: Noch im Spital habe ihm seine Kollegin gesagt, sie sei von jemandem aufgefordert worden, ihm zu sagen, er solle gegenüber der Polizei angeben, nichts mehr vom Vorfall zu wissen (pag. 64 Z. 113). I.________ gab an- lässlich ihrer Einvernahme im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer zudem an, es gebe verschiedene Aussagen, die von nicht beteiligten Personen gemacht und da- nach dementiert worden seien (pag. 78 Z. 69 ff.). Dass die versuchte Beeinflussung im Spital nicht von H.________ orchestriert worden sein kann, ist evident, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt noch bewusstlos im Spital lag. Neben diesen mysteriö- sen Vorkommnissen im Spital passt indes eine Falschaussage wie die vorliegende 13 ins Gesamtbild. Wollte jemand den Unfallhergang verschleiern, um damit den mög- lichen Unfallverursacher rauszuhalten, passen da auch die Aussagen des Beschul- digten über das Verhalten des Straf- und Zivilklägers hinzu. Es mutet sehr zufällig an, hätte der Straf- und Zivilkläger am selben Tag, an welchem bereits Beeinflus- sungen zu Gunsten des Unfallfahrers stattgefunden haben, nachweislich falsche, selbstbelastende und den Unfallfahrer entlastende Aussagen einzig und allein ge- genüber einem Bekannten des Unfallfahrers getätigt. Der Beschuldigte will im Übri- gen von der Beeinflussung der Unfallbeteiligten nichts wissen, fügt dann aber doch an, «das einzig Ähnliche», was er mal gehört habe, sei, dass ihm Herr H.________ erzählt habe, dass sich alle drei gegen ihn verschwört hätten (pag. 126 Z. 148 f.), womit er mehr oder weniger aus dem Kontext gerissen eine Verschwörung der drei Mitinsassen gegen den Unfallfahrer impliziert. 10.9 Schliesslich kann die Frage, ob eine weitere Person im Zimmer anwesend war, offenbleiben, zumal sie zur Klärung der Hauptfrage nicht dienlich ist. Würde näm- lich dem Beschuldigten gefolgt, hätte es gar keine Zeugen im Raum gehabt, wel- che die fragliche Aussage hätten mithören können. Würde hingegen dem Straf- und Zivilkläger gefolgt, hätte es zwar Zeugen gehabt, aber keine Aussage. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger vehement behaupten würde, es seien stets andere Personen im Zimmer anwesend gewesen, wenn er die Aussage tatsächlich geäussert hätte und nun vertuschen wollte. Diesfalls wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass er dem Beschuldigten zustimmen würde, wonach niemand anderes im Zimmer gewesen sei. Die vorliegende Konstellation spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls für die Version des Straf- und Zivilklä- gers. 10.10 Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt zweifellos als er- füllt. III. Rechtliche Würdigung 11. Objektiver und subjektiver Tatbestand 11.1 Mit Verweis auf die Erläuterungen in Ziff. 13 hiernach sind gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für das gesamte StGB – auch für den besonderen Teil – die alten Bestimmungen des StGB anzuwenden. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 aStGB). Den Tatbestand erfül- len ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Drit- ten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbe- standsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 aStGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des 14 Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E.2.1; TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. aStGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tat- bestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusserung zu- kommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdäch- tigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1. mit Hinweisen). Für die Strafbarkeit unerheblich ist die Art und Weise der Verdächtigung, sei es in Form eines Zitats, sei es mit Nennung der Informationsquelle oder mit Gestaltung der Verdächtigung als Frageform. Die Er- klärung, der Täter halte eine ehrrührige Behauptung für «unbegründet», entlastet ihn nicht (TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 173 StGB). Auch wenn der Täter an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt, ja selbst wenn er sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Mög- lichkeit, an welche die Adressaten andernfalls u. U. gar nicht gedacht hätten (BSK StGB-RIKLIN, M 4 zu Art. 173). 11.2 Der Beschuldigte hat mehreren Drittpersonen erzählt, der Straf- und Zivilkläger habe ihm gegenüber Handlungen zugegeben, welche eine Mitschuld am Autounfall vom O.________ (Datum) begründen könnten. Dieser Vorwurf ist nach Ansicht der Kammer in zweifacher Hinsicht ehrenrührig: Nicht nur hat der Beschuldigte die Verdächtigung des Straf- und Zivilklägers weiterverbreitet, letzterer könnte durch das Schlagen des Fahrers respektive das Greifen ans Lenkrad eine Mitschuld am Unfall treffen, er hat darüber hinaus sogar noch den Straf- und Zivilkläger bezich- tigt, dies auch selber zugegeben zu haben. Damit hat er den Straf- und Zivilkläger gegenüber Drittpersonen auch gleich als Quelle dieses Gerüchts angegeben, was diesem Gerücht überhaupt erst ein zumindest im Ansatz glaubhaftes Fundament gegeben hat und damit erst geeignet war, im öffentlichen Strafverfahren gegen den Unfallfahrer von dessen Verteidigung vorgebracht zu werden. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 aStGB. Der Beschuldigte handelte schliesslich vorsätzlich. Er wusste, dass die Mit- teilung geeignet war, den Ruf des Straf- und Zivilklägers zu schädigen und er woll- te, dass Drittpersonen diese Äusserung wahrnehmen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 12. Entlastungsbeweise 12.1. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 aStGB). Der 15 Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veran- lassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 aStGB). Der Beschuldigte ist damit nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind (sog. Wahrheitsbeweis), oder wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglau- bensbeweis; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 13 ff. zu Art. 173). 12.2. Eine fundierte Prüfung der Entlastungsbeweise sowie deren Zulässigkeit erübrigt sich von vornherein, hat doch bereits die Beweiswürdigung ergeben, dass die Selbstbelastung des Straf- und Zivilklägers im Spital gar nie stattgefunden hat und auch die dieser angeblichen Selbstbelastung zugrundeliegenden, weiterverbreite- ten Handlungen des Straf- und Zivilklägers im Unfallfahrzeug gerade nicht der Wahrheit entsprochen haben, womit der Wahrheitsbeweis misslingt. Auch der Gut- glaubensbeweis scheitert bereits a priori daran, dass die Selbstbelastung des Straf- und Zivilklägers nicht erfolgt ist sowie am Umstand, dass der Beschuldigte stets zugegeben hat, die weiterverbreiteten, angeblichen Handlungen selber gar nicht für möglich gehalten zu haben. Der Beschuldigte wird damit der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 aStGB, begangen im Herbst 2017 resp. ab dem 1. November 2017 in Biel, schuldig ge- sprochen. IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen und anwendbares Recht 13.1 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 aStGB sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig erklärt. Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und müssen bei der nachfolgenden Strafzumessung berücksichtigt werden. 13.2 Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 341 f.). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmun- gen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. In allen übrigen Fällen gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Aus- schlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser 16 wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Be- urteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine bedingte Geldstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt gel- tende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 aStGB stellt vorliegend mit einem Strafrah- men von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe dar. Die Vorinstanz erachtete mit Verweis auf den Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welcher bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Stra- fe von 120 Strafeinheiten vorsieht, eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als an- gemessen (S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 343). Die objektive Tatschwere beurteilte sie als leicht, zumal die kriminelle Energie bei der Aus- führung der Tat gering gewesen sei. Der Deliktsbetrag sei mit CHF 3'000.00 we- sentlich tiefer als derjenige im Referenzsachverhalt. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte klar mit Bereicherungs- absicht gehandelt habe, welche jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werten sei. Er habe Geldprobleme gehabt und den veruntreuten Verkaufserlös für eigene Zwecke gebraucht. Die Kammer schliesst sich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz an und er- achtet eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Ergänzend ist dennoch auf die doch ziemlich dreiste Vorgehensweise des Beschuldigten hinzu- weisen: Er hat zwar keine allzu grossen und raffinierten Anstrengungen zur Errei- chung des Erfolgs unternommen, aber dennoch das erhöhte Vertrauen des Ge- schädigten in ihn als offiziellen Verkäufer einer Autogarage ausgenutzt, um sich in seiner Stellung als Privater unrechtmässig zu bereichern. 15. Asperation für die weiteren Straftaten 15.1 Üble Nachrede Die VBRS-Richtlinien sehen für die üble Nachrede eine Strafe von 30 Strafeinhei- ten vor. Im Referenzsachverhalt diffamiert der Täter den Geschädigten durch einen Brief an 10 Mitglieder von dessen neuer Turnergruppe, worin er ihn als streitsüchti- gen Menschen darstellt, der in früheren Vereinen Grund für zahlreiche Abgänge von Mitgliedern gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall höher als im Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte hat die Aussagen zwar gegenüber ver- gleichsweise nur wenigen Personen getätigt, die Auswirkungen der Mitteilung wo- gen hingegen vergleichsweise schwer. Der Straf- und Zivilkläger sieht sich seither in einem öffentlichen Strafverfahren mit dem Vorwurf der Verteidigung des Unfall- 17 fahrers konfrontiert, er sei für den Unfall und damit für die schweren Verletzungen der Unfallbeteiligten (mit-)verantwortlich. Dieses Strafverfahren ist nach fast sechs Jahren nach wie vor hängig. Dies stellt für den Straf- und Zivilkläger, wie er anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, eine psychische Be- lastung dar. Nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte selber am Unfall nicht beteiligt war und nicht der geringste Anlass für die Weiterverbreitung solcher Gerüchte bestand. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe wird im Umfang von 30 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe asperiert. 15.2 Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern Bezüglich des Vorwurfs der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern er- achtet die Kammer den VBRS-Richtlinien sowie der Vorinstanz folgend eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Davon werden 4 Strafeinheiten an die Ein- satzstrafe asperiert. 16. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann integral auf die korrekten und nach wie vor gültigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 f. der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 343). Es rechtfertigt sich damit eine Straferhöhung um 6 Strafeinheiten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe. Die weiteren Täterkom- ponenten sind hingegen neutral zu gewichten. 17. Konkretes Strafmass Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Strafe von 70 Strafeinheiten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. 18. Strafart Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (S. 33 der vorinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 344), richtet sich die Wahl der Strafart nach dem Verhältnismäs- sigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten Strafarten zu wählen. Gemäss Art. 173 aStGB kommt für die üble Nachrede nur eine Geldstrafe infrage, für die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 aStGB und die Nichtabgabe von Aus- weisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b aSVG hingegen sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe. Vorliegend sind unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- sowie des Zweckmässigkeitsprinzips keine Gründe er- sichtlich, welche gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen würden. 19. Höhe des Tagessatzes Es kann wiederum auf die korrekten und nach wie vor gültigen vorinstanzlichen Erwägungen (S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344 f.) sowie auf das Sanierungsbudget vom 12. Oktober 2021 (pag. 286) verwiesen werden. Wie der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Proto- 18 koll gab, hat sich an seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert (pag. 416 Z. 37 ff.). Insbesondere sei die Schuldensanierung unverändert am Laufen (pag. 417 Z. 6 ff.). Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 80.00 festgesetzt. 20. Vollzugsart, Probezeit und Verbindungsbusse Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Gründe, welche gegen den bedingten Strafvollzug sprechen würden. Ihre diesbezüglichen korrek- ten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit (S. 34 der vorinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 345). Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 aStGB auf 2 Jahre festgesetzt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB wird eine Verbindungsbus- se im Umfang von 10 Tagessätzen, ausmachend CHF 800.00, ausgesprochen. Damit reduziert sich die bedingt auszusprechende Geldstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Verbindungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt Der Straf- und Zivilkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2022 die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genug- tuung im Betrag von CHF 1'500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 (pag. 426). Der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR; SR 220.0) bezweckt nicht den Ersatz des erlitte- nen Vermögenschadens, sondern eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz. Er steht unter den Voraussetzungen, dass die Schwere der Verletzung einen solchen finanziellen Anspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfer- tigt, zwischen der verletzenden Handlung und der immateriellen Unbill ein adäqua- ter Kausalzusammenhang besteht und die Verletzung nicht anderweitig wieder gutgemacht worden ist (BSK ZGB I-MEILI, N 17 zu Art. 28a). Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung hat als Massstab zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unan- nehmlichkeiten empfindet oder zeitweilige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Ferner ist bei der Bemessung der Genugtuungssumme der Verschuldensgrad des Verletzers zu berücksichtigen. Leichte Ehrverletzungen rechtfertigen die Zusprechung von Genugtuung i.d.R. nicht (BSK OR I-KESSLER, N 11 zu Art. 49; BSK ZGB I-MEILI, N 17 zu Art. 28a). Nach Ansicht der Kammer ist die vom Straf- und Zivilkläger erlittene immaterielle Unbill erheblich und damit zweifelsfrei genugtuungsbegründend. Durch die Be- schuldigung des Gegenanwaltes sieht sich der Straf- und Zivilkläger seit nunmehr 19 über fünf Jahren in einem öffentlichen Strafverfahren mit dem Vorwurf konfrontiert, er sei für den schweren Unfall und damit für die schweren Verletzungen der betei- ligten Personen (mit-)verantwortlich. Der Straf- und Zivilkläger ist damit in einem erheblichen Ausmass exponiert. Die Kammer erachtet die vom Straf- und Zivilklä- ger geforderte Genugtuungssumme indessen als zu hoch, zumal er im Strafverfah- ren gegen den Unfallfahrer selber nicht formell beschuldigt ist. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 erscheint nach dem Gesagten angemessen. Dem Straf- und Zivilkläger wird zudem antragsgemäss ein Zins zu 5% seit dem 30. November 2017 zugesprochen. Fälschlicherweise wurde im Urteilsdispositiv vom 8. Dezember 2022 der Zinsbeginn auf den 30. November 2019 festgelegt. Es ist indes erwiesen, dass die letzte Tathandlung am 30. November 2017 (anlässlich der polizeilichen Einvernahme) erfolgte. Es handelt sich damit im Urteilsdispositiv um ein offensichtliches Versehen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Urteilsbe- gründung eine Berichtigung vorzunehmen ist (siehe Urteilsdispositiv Ziff. III/1 un- ten). Der Beschuldigte wird damit weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 verurteilt. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz schuldig erklärt. Er hat somit die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'900.00 zu tragen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vor oberer Instanz schuldig gesprochen und hat die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Für die Behandlung der Zivilklage werden erst- wie auch oberinstanzlich keine Ver- fahrenskosten ausgeschieden. 22. Parteientschädigung 22.1 Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie 20 obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Straf- und Zivilkläger obsiegt gemessen an seinen Anträgen – mit Ausnahme einer zu vernachlässigenden Abweichung bei der Genugtuung – vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte diesem gegenüber zahlungspflichtig wird. Rechtsanwalt C.________ macht mit Kostennote vom 8. Dezember 2022 einen gebotenen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren von ca. 24 Stunden zu CHF 270.00 pro Stunde geltend (pag. 429). Vor erster Instanz (vgl. Kostennote vom 1. Novem- ber 2021, pag. 295), machte er noch einen Stundenansatz von CHF 250.00 und gesamthaft eine Entschädigung von CHF 6'379.93 geltend. Die Kammer erachtet die Honorarnote vom 1. November 2021 mit dem damaligen Stundenansatz von CHF 250.00 und damit ohne rückwirkende Erhöhung des Stundenansatzes als an- gemessen. Der Beschuldigte wird entsprechend zu einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'379.95 verurteilt. 22.2 Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt C.________ gemäss seiner Honorarnote vom 8. Dezember 2022 einen gebotenen Zeitaufwand von ca. 12 Stunden und gesamt- haft eine Entschädigung von CHF 3'365.65 geltend (pag. 429). Die Kammer erach- tet unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses einen Zeitaufwand von 8 Stunden (4.5 Stunden Plädoyer und Vor- bereitung Hauptverhandlung, 1 Stunde Vorbesprechung, 2 Stunden Teilnahme an der Hauptverhandlung, 0.5 Stunden Nachbesprechung) als geboten. Das Honorar von Rechtsanwalt C.________ wird entsprechend gekürzt und der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von gesamthaft CHF 2'460.95 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt. VII. Verfügungen 23. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich mehrfach begangen im Herbst 2017, soweit vor dem 1. November 2017 begangen, im D.________ (Spital), an der E.________ (Strasse) in Biel und evtl. anderswo in der Schweiz zum Nachteil von B.________, infolge Eintritts der Verjährung – ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – einge- stellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. A.________ schuldig erklärt wurde, 2.1 der Veruntreuung, begangen vom 27. November 2016 bis am 28. Dezem- ber 2016 in Studen BE und evtl. anderswo in der Schweiz zum Nachteil von F.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'000.00 [Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs]), 2.2 der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen am 30. Au- gust 2017 in Studen BE (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 3. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass 3.1 festgestellt wird, dass der Straf- und Zivilkläger F.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), 3.2 die zwischen F.________ und A.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 1. November 2021 gerichtlich genehmigt wird (Ziff. IV/3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), II. A.________ wird schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen im Herbst 2017 resp. ab dem 1. November 2017 in Biel, zum Nachteil von B.________, und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I/2.1+2.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 und 173 Ziff. 1 aStGB 97 Abs. 1 lit. b und 102 aSVG 22 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’900.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'379.95 an den Straf- und Zivilkläger B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2'460.95 an den Straf- und Zivilkläger B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem [Berichtigung: 30. November 2017] an den Straf- und Zivil- kläger B.________ verurteilt. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Die durch B.________ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. V. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin P.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 23 - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv; sofort) Bern, 8. Dezember 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. März 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24