2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'093.90. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 (inkl. Kosten Widerrufsverfahren). III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: