und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 63 Abs. 1 und Abs. 2, 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie die Ersatzmassnahme im Umfang von 10 Tagen, insgesamt ausmachend 88 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet.