Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine (erstinstanzlichen) Kosten ausgeschieden. D. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung (nach Rechtskraft) eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kunststoffkanister leer - 1 Kunststoffkanister mit Benzin - 2 Gläser mit Sandproben vom Vorplatz der Hausfassade