der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Übertretung), begangen im Zeitraum vom ________ in E.________ sowie in M.________ und anderswo im Kanton Bern. B. A.________ in Anwendung von Art. 47, 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. C.