23.2 In oberer Instanz Den durch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, mit Honorarnote vom 7. Februar 2022 geltend gemachten Aufwand von 19 Stunden erachtet die Kammer als angemessen (pag. 711 ff). Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird oberinstanzlich demnach auf CHF 4‘162.40 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt und wird vom Kanton Bern entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.___