BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft, als Berufungsführerin, ergriff ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person und obsiegt oberinstanzlich in allen von ihr angefochtenen Teilen, mit Ausnahme des Aufschubs der unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme. Unter Würdigung der gesamten Umstände erachtet es die Kammer dennoch als angezeigt, die gesamten Verfahrenskosten der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO, N 8). 23. Amtliche Entschädigung 23.1 In erster Instanz