22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'093.90 (ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 22.2 In oberer Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. die Kosten für das Widerrufsverfahren belaufen sich auf CHF 2'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).