Der Beschuldigte zeigte zudem mehrfach wegen seiner fehlenden/gestörten Impulskontrolle auf, dass er in sozial belasteten Situationen sehr schnell aufbrausend und aggressiv reagiert, weshalb ihm die Kammer eine Schlechtprognose ausstellte (siehe oben IV. 18). Unter Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände, so auch unter Berücksichtigung, dass der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird, widerruft die Kammer die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 20.00. VII. Kosten und Entschädigung