33 Seit rund dreieinhalb Jahren hat sich der Beschuldigte wohlverhalten bzw. in strafrechtlicher Hinsicht sind keine weiteren Straftaten der Kammer bekannt. Negativ fällt jedoch ins Gewicht das der Beschuldigte die vorliegende Tat nur kurz nach dem vorgenannten Urteil begangen hat. Im Weiteren lebt der Beschuldigte nach wie vor von Sozialhilfe und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Wie bereits voranstehend erwähnt, haben sich jedoch seine sozialen Umstände verbessert. Er nimmt die hauptsächliche Kinderbetreuung seines Sohnes G.________