Die Strafkammer erachtet es zudem als wichtig, dass der Beschuldigte die Therapie zeitnah beginnt und lernt, mit akuten Belastungssituationen im Alltag umzugehen. Da der Beschuldigte zudem nicht per se als gefährlich zu gelten hat, schiebt die Kammer die Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu Gunsten der ambulanten Behandlung auf und es wird für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB).